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AHA! SYLVIA C. TRÄCHSLIN

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Wie stoppt Polizei Häusliche Gewalt?

Auf der Website der Schweizerischen Kriminalprävention SKP finden sich umfassende Informationen rund um das Thema Häusliche Gewalt. Unter anderem wird auf folgendes hingewiesen:
"Seit dem 1. April 2004 gilt gemäss Strafgesetzbuch (StGB), dass einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3-5 StGB), wiederholte Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB) sowie sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) in Ehe und Partnerschaft Offizialdelikte sind. Das heisst, dass diese Delikte von Amtes wegen verfolgt werden, sobald die Polizei Kenntnis von ihnen hat."

Was die Polizei bei häuslicher Gewalt tut, wird von der SKP so beschrieben:
  • Sie "stellt  den Opferschutz an erste Stelle und kümmert sich dann darum, die Täterschaft zur Verantwortung zu ziehen."
  • Eine polizeiliche Intervention könne im Idealfall folgendermassen verlaufen: "Die Polizei lässt sich von den Opfern an Ort und Stelle über den Vorfall informieren. Sie befragt das Opfer getrennt von der gewaltverdächtigten Person. Sie klärt ab, ob Dinge passiert sind, die gegen das Strafgesetz verstossen. Bei erkennbaren Körperverletzungen begleitet sie das Opfer zur medizinischen Behandlung. Die Polizei informiert die Betroffenen über die möglichen rechtlichen Schritte. Weibliche Opfer werden, soweit möglich, von einer Polizistin befragt."
  • Nach polizeilichen Einsätzen, in die Kinder und Jugendliche involviert sind, informiert die Polizei die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Diese Behörde ist für die Abklärung der Situation und allfällige Massnahmen zum Schutz der Kinder zuständig. Die Benachrichtigung der KESB oder anderer auf Kinder spezialisierte Angebote bedeutet in den seltensten Fällen, dass die Kinder fremdplatziert werden. Vielmehr geht es darum, den betroffenen Kindern die bestmögliche Unterstützung zu ermöglichen.
  • Wurde Gewalt ausgeübt oder in massiver Weise angedroht und werden die Beteiligten weiterhin von der gewaltausübenden Person bedroht, kann die Polizei sofortige Massnahmen wie die Wegweisung der gewaltausübenden Person, ein Betretverbot der Wohnung oder ein Kontaktverbot anordnen. Solche Schutznormen dienen dem Opferschutz und es gibt sie in allen Kantonen. Diese Massnahmen gelten aber nur für kurze Zeit, nach einigen Wochen laufen sie ab. Die von häuslicher Gewalt betroffene Person muss aktiv werden und ein zivilrechtliches Verfahren vor Gericht einleiten, um einen längerfristigen Schutz durchsetzen zu können.
  • Wird nach dem Einschreiten der Polizei eine Strafuntersuchung gegen die gewaltausübende Person geführt und geht es um schwerere Delikte, kann die Strafuntersuchungsbehörde sogenannte Ersatzmassnahmen wie z.B. ein Kontakt- oder ein Rayonverbot erlassen, die an Stelle von Untersuchungshaft treten. Diese Ersatzmassnahmen dienen nicht primär dem Opferschutz, sondern stellen sicher, dass die beschuldigte Person der Bestrafung zugeführt werden kann. Hält sich die beschuldigte Person nicht an diese Massnahmen, wird sie wieder in Untersuchungshaft genommen.
  • Im Falle akuter Gewalt- oder Bedrohungslagen gibt es rund um die Uhr den Polizeinotruf Tel. 117.

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©1999 - 2025. AHA! Sylvia C. Trächslin. CH-4153 Reinach.
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